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   BPatG, 21.11.2023 - 3 Ni 16/22 (EP)   

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BPatG, 21.11.2023 - 3 Ni 16/22 (EP) (https://dejure.org/2023,44350)
BPatG, Entscheidung vom 21.11.2023 - 3 Ni 16/22 (EP) (https://dejure.org/2023,44350)
BPatG, Entscheidung vom 21. November 2023 - 3 Ni 16/22 (EP) (https://dejure.org/2023,44350)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 12.02.2008 - X ZR 153/05

    Mehrgangnabe

    Auszug aus BPatG, 21.11.2023 - 3 Ni 16/22
    Nach dieser Rechtsprechung ist auch die Aufnahme einzelner Merkmale aus einem Ausführungsbeispiel (vorliegend also aus Fig. 2 des Streitpatents) ohne Weiteres möglich, ohne dass in einem solchen Fall eine Beschränkung nur auf alle Merkmale des konkreten Ausführungsbeispiels erforderlich würde (vgl. BGH, Urt. v. 12.02.2008 - X ZR 153/05, GRUR 2008, 779 Rn. 34 mwN- Mehrgangnabe).
  • BGH, 09.12.2014 - X ZR 6/13

    Presszange - Patentnichtigkeitssache: Offenkundige Vorbenutzung einer Erfindung

    Auszug aus BPatG, 21.11.2023 - 3 Ni 16/22
    Dienen in der Beschreibung eines Ausführungsbeispiels genannte Merkmale, die für sich, aber auch zusammen den durch die Erfindung erreichten Erfolg fördern, der näheren Ausgestaltung der unter Schutz gestellten Erfindung, hat es der Patentinhaber in der Hand, das Patent durch die Aufnahme einzelner oder sämtlicher dieser Merkmale zu beschränken, solange die beanspruchte Kombination in ihrer Gesamtheit eine technische Lehre darstellt, die der Fachmann der Ursprungsanmeldung als - wie hier der Fall - mögliche Ausgestaltung der Erfindung entnehmen konnte (vgl. BGH, Urteil vom 21.04.2015 - X ZR 74/13 , Rn. 36; BGH, Urteil vom 9.12.2014 - X ZR 6/13, GRUR 2015, 463, Rn. 28 - Presszange).
  • BGH, 28.06.2022 - X ZR 67/20

    Patentnichtigkeitsverfahren: Umfang der Offenbarung bei einer Patentanmeldung

    Auszug aus BPatG, 21.11.2023 - 3 Ni 16/22
    Unzulässig ist eine Verallgemeinerung daher nur dann, wenn den ursprünglich eingereichten Unterlagen zu entnehmen ist, dass bestimmte Merkmale in untrennbarem Zusammenhang miteinander stehen, der Patentanspruch aber nur einzelne davon vorsieht (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2022 - X ZR 67/20, GRUR 2022, 1575, Rn. 71 mwN - Übertragungsparameter).
  • BGH, 13.02.2020 - X ZR 6/18

    Bausatz - Patentnichtigkeitsverfahren: Folgen der Aufhebung des

    Auszug aus BPatG, 21.11.2023 - 3 Ni 16/22
    a) In rechtlicher Hinsicht ist hierzu darauf zu verweisen, dass nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung - insoweit abweichend von der Rechtsprechung der Einspruchsabteilungen und Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts - bei der Ausschöpfung des Offenbarungsgehalts auch Verallgemeinerungen ursprungsoffenbarter Ausführungsbeispiele zulässig sind und insbesondere die Aufnahme nur eines oder nur einzelner von mehreren Merkmalen eines Ausführungsbeispiels, die zusammengenommen, aber auch für sich betrachtet dem erfindungsgemäßen Erfolg förderlich sind, gestattet (vgl. BGH, Urt. v. 13.2.2020 - X ZR 6/18, GRUR 2020, 728 Rn. 26 mwN - Bausatz).
  • BGH, 21.04.2015 - X ZR 74/13

    Patentnichtigkeitsverfahren: Patentfähigkeit einer rückstrahlenden Folie;

    Auszug aus BPatG, 21.11.2023 - 3 Ni 16/22
    Dienen in der Beschreibung eines Ausführungsbeispiels genannte Merkmale, die für sich, aber auch zusammen den durch die Erfindung erreichten Erfolg fördern, der näheren Ausgestaltung der unter Schutz gestellten Erfindung, hat es der Patentinhaber in der Hand, das Patent durch die Aufnahme einzelner oder sämtlicher dieser Merkmale zu beschränken, solange die beanspruchte Kombination in ihrer Gesamtheit eine technische Lehre darstellt, die der Fachmann der Ursprungsanmeldung als - wie hier der Fall - mögliche Ausgestaltung der Erfindung entnehmen konnte (vgl. BGH, Urteil vom 21.04.2015 - X ZR 74/13 , Rn. 36; BGH, Urteil vom 9.12.2014 - X ZR 6/13, GRUR 2015, 463, Rn. 28 - Presszange).
  • BGH, 13.06.2023 - X ZR 51/21

    Schlossgehäuse

    Auszug aus BPatG, 21.11.2023 - 3 Ni 16/22
    Der Hinweis der Beklagten, die streitpatentgemäßen Ventile dienten dazu, einen schnellen Umschaltvorgang zu ermöglichen und solche seien insbesondere bei den in Frage kommenden Ventilen 43 und 44 der NiK38 nicht genannt, verkennt, dass solchermaßen hervorgehobene Vorteile nur dann zur Begründung einer erfinderischen Tätigkeit herangezogen werden können, wenn sie auch in der Patentschrift offenbart und für den Fachmann erkennbar sind (vgl. BGH, Urt. v. 13.06.2023 - X ZR 51/21, GRUR 2023, 1259 Rn. 76, - Schlossgehäuse).
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